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   BAG, 12.04.1984 - 2 AS 1/83   

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https://dejure.org/1984,17165
BAG, 12.04.1984 - 2 AS 1/83 (https://dejure.org/1984,17165)
BAG, Entscheidung vom 12.04.1984 - 2 AS 1/83 (https://dejure.org/1984,17165)
BAG, Entscheidung vom 12. April 1984 - 2 AS 1/83 (https://dejure.org/1984,17165)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80

    Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AS 1/83
    b) Eine Verweisung nach dieser Vorschrift ist nur bei Rechtshängigkeit der Klage zulässig, weil das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit aussprechen muß (vgl. BAG Beschluß vom 3» Juli 197ft - 5 AR 1ft8/7ft - AP Nr. 17 zu $ 36 ZPO, BGH NJW 1980, 1281; jeweils m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10

    Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens nach positiver EGMR-Entscheidung

    1 S. 1 Hs. 2 ZPO sachlich und örtlich ausschließlich das Berufungsgericht und demnach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zuständig, da das angefochtene Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 12.04.1984, 2 AS 1/83, zitiert nach juris).
  • ArbG Berlin, 22.09.2022 - 41 Ca 3322/22

    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - Zustimmung des Integrationsamtes -

    Dies schon nach dem eindeutigen Wortlaut ("Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: ...") (vergleiche auch BAG 12.04.1984 - 2 AS 1/83 - juris Randnummer 8; Zöller/Greger, ZPO, 34 Auflage 2022, § 584 Randnummer 1).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.09.2019 - 6 Sa 135 öD/19

    Restitutionsklage, Unzulässigkeit, Frist

    Für das Wiederaufnahmebegehren der Kläger ist gemäß § 584 Abs. 1 Satz 1 HS 2 ZPO sachlich und örtlich ausschließlich das Berufungsgericht und demnach das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zuständig, da das angefochtene Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu BAG, 12.04.1984 - 2 AS 1/83 - zitiert nach juris).
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